Die CNMC hat soeben die Antwort auf eine Anfrage von Orange bezüglich der Ablehnung von Genehmigungen durch Hausbesitzervereinigungen für den Ausbau ihres Glasfasernetzes in Gebäuden ohne gemeinsame Telekommunikationsinfrastruktur (IKT) veröffentlicht (CNS/DTSA/960/22).
Die Installation der letzten Abschnitte von ultraschnellen Festnetzanschlüssen, einschließlich Glasfaseranschlüssen, in bereits errichteten Gebäuden und Immobilienkomplexen ist im Allgemeinen in Artikel 55 des Gesetzes 11/2022 vom 28. Juni, Allgemeines Telekommunikationsgesetz (LGTel), geregelt.
Annahmen:
1) Was geschieht, wenn der Betreiber als Erster Glasfaser in einem Gebäude verlegen möchte?
In Gebäuden, die bis 1998 errichtet wurden, hatten IKT-Installationen keine Priorität. Erst nach der Verabschiedung eines königlichen Dekrets zur Festlegung von IKT-Vorschriften im selben Jahr wurde es möglich, in Gebäuden speziell für die Unterbringung der Ausrüstung und Verkabelung von Telekommunikationsbetreibern vorgesehene Räumlichkeiten einzurichten.
Wenn ein Betreiber sein Glasfasernetz in einem Gebäude installieren möchte, in dem keine IT-Infrastruktur vorhanden ist, muss er die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes schriftlich benachrichtigen und die geplanten Arbeiten beschreiben, bevor er mit der Installation beginnt. Reagiert die Gemeinschaft nicht innerhalb eines Monats, ist der Betreiber zur Installation des Netzes berechtigt. Verspricht die Gemeinschaft, innerhalb von drei Monaten nach der Antwort eine IT-Infrastruktur zu installieren, muss der Betreiber warten. Führt die Gemeinschaft die Installation nicht innerhalb dieses Zeitraums durch, ist der Betreiber zur Netzinstallation berechtigt.
2) Was geschieht mit dem zweiten und allen nachfolgenden Betreibern, die Glasfaser in einem Gebäude verlegen möchten?
Hat ein Betreiber bereits mit der Verlegung eines letzten Segments seines Glasfasernetzes in einem Gebäude ohne IKT-Infrastruktur begonnen oder diese abgeschlossen, sind nachfolgende Betreiber ebenfalls direkt berechtigt, die letzten Segmente des Glasfasernetzes in diesem Gebäude zu verlegen. Dasselbe gilt, wenn ein Betreiber ein Netzsegment verlegen möchte, um die Kontinuität einer Installation zu gewährleisten, die den Zugang in angrenzenden oder nahegelegenen Gebäuden oder Grundstücken mit horizontalen Eigentumsregelungen ermöglichen soll, sofern keine andere wirtschaftlich effiziente und technisch realisierbare Alternative vorliegt.
In beiden Fällen muss der interessierte Betreiber die Eigentümergemeinschaft mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der geplanten Arbeiten benachrichtigen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Betreiber mit der Installation beginnen, ohne dass weitere Formalitäten erforderlich sind, außer der Mitteilung des genauen Starttermins an die Eigentümergemeinschaft.
3) Was geschieht, wenn Betreiber die Installation gemeinsam nutzen möchten?
Betreiber können frei entscheiden, ob sie ihre eigenen Endnetzsegmente in einem Gebäude ohne IKT-Infrastruktur installieren, unabhängig davon, ob ein anderer Betreiber in diesem Gebäude bereits eigene Endnetzsegmente installiert hat, oder ob sie das vertikale Segment der Zugangsnetze eines der bereits im Gebäude installierten Betreiber mitnutzen. Die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Zugriff auf diese Segmente sind in der Resolution vom 12. Februar 2009 festgelegt, die die symmetrische Zugangsverpflichtung für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze in Bezug auf die von ihnen betriebenen und in Gebäuden installierten Glasfasernetze genehmigt.
Diese Resolution besagt, dass der erste Betreiber, unabhängig von der von ihm installierten technischen Lösung beim Verlegen seines Glasfaserzugangsnetzes in einem Gebäude ohne IKT-Infrastruktur, anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des bereitgestellten Zugangsnetzsegments ermöglichen und sicherstellen muss, dass letztendlich jeder Bewohner dieses Gebäudes die FTTH-Dienste eines anderen Betreibers nutzen kann, der sein Netz dort installiert hat. Daher muss der erste Betreiber, der Zugang zum Gebäude erhält, angemessenen Anfragen nach Zugang zu seinen Netzwerkelementen und -geräten (Anschlusskästen, Glasfaserkabel, Verteilerkästen usw.) innerhalb oder in der Nähe des Gebäudes nachkommen, die die gemeinsame Nutzung des letzten Segments des optischen Zugangs zum Haushalt des Abonnenten ermöglichen.
Quelle: CNMC-Blog
